Zielvereinbarung rechtliche Konsequenzen
Betriebsvereinbarungen für Fach- und Führungskräfte
Einen guten Artikel finden Sie unter http://de.wikipedia.org/wiki/Zielvereinbarung .
Hier wird auch auf die rechtlichen Konsequenzen bei einer Unterschriftenleistung hingewiesen.

"Ohne Bezug zum Entgelt ist eine Zielvereinbarung in Deutschland ein mitbestimmungspflichtiger
„allgemeiner Beurteilungsgrundsatz“ nach § 94 Abs. 2 BetrVG, bei Kontrolle durch Daten-
verarbeitungssystem gilt zusätzlich eine Mitbestimmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle
nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Bei Bezug zum Entgelt finden § 87 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 BetrVG Anwendung.[3]
In der Praxis wird in Betrieben mit einem Betriebsrat der Einsatz von Zielvereinbarungen durch
eine Betriebsvereinbarung zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat geregelt."
(* Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Zielvereinbarung)
Ihre zuständige Kreishandwerkerschaft, Ihr Unternehmensverband oder IHK geben Ihnen gerne entsprechende rechtsverbindliche Auskünfte. Weitere Hinweise finden Sie in meinem Link-Archiv.
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